Maßnahmen zur Minimierung des Infektionsrisikos bei Veranstaltungen.
Die bundesweiten Corona-Regeln und die strengeren Wiener Corona-Regeln ändern sich gegenwärtig sehr rasch. Die im Covid-19-Präventionskonzept für das Bildungs-Programm zusammengefassten Regelungen basieren auf den aktuellen Bestimmungen der bundesweiten 2. COVID-19-Maßnahmenverordnung. Die gegenwärtige Situation erfordert ein aufmerksames Beobachten der jeweils geltenden Bestimmungen und eine zeitgerechte Anpassung der Regelungen.
Als 2G Nachweis im Sinne dieser Verordnung gelten:
1. ein Genesungszertifikat gemäß § 4d Epidemiegesetz 1950 betreffend eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2
2. ein Impfzertifikat gemäß § 4e Epidemiegesetz 1950 betreffend eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 erfolgte
Zweitimpfung, wobei diese nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf und zwischen der Erst- und Zweitimpfung mindestens 14 Tage verstrichen sein müssen
Impfung ab dem 22. Tag nach der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf
Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf
weitere Impfung, wobei diese nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf und zwischen dieser und einer Impfung im Sinne der lit. a, b oder c mindestens 120 Tage verstrichen sein müssen
4. ein Internationaler Impfpass gemäß Art. 36 in Verbindung mit Anlage 6 der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005), BGBl. III Nr. 98/2008 in der Fassung BGBl. III Nr. 182/2016, in dem eine der in Z 3 genannten Impfungen eingetragen ist
5. ein Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten 180 Tagen vor der vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 infizierte Person ausgestellt wurde, oder
6. ein Nachweis über neutralisierende Antikörper, der nicht älter als 90 Tage sein darf
2,5G: geimpft, genesen oder PCR-getestet
2G: geimpft oder genesen
Kulturvermittlung für Kinder und Jugendliche:
Allgemeine Sonderbestimmungen für Kinder
Rechtsgrundlage: §13 3.COVID-19-Maßnahmenverordnung
Kulturangebote für Kinder und Jugendliche unterliegen der Sonderbestimmung der außerschulischen Jugendarbeit (siehe unten).
Aktivitäten der außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit sind zulässig
Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr (Ausnahme: bis zum 6. Lebensjahr in Wien) sind von der G-Nachweispflicht ausgenommen.
Der Corona-Testpass (Ninja-Pass) von Schüler*innen wird bei Einhaltung aller Testintervalle dem 2-G-Nachweis gleichgestellt (auch Freitag bis Sonntag)